Unternehmensrecht

Das Führen eines Unternehmens stellt an den Inhaber hohe Anforderungen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass ein Betrieb einen dynamischen Organismus darstellt, der jederzeit Entscheidungen und die Überprüfung bestehender Strukturen erfordert. Ein Unternehmer muss dabei nicht nur betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte, sondern auch rechtliche Aspekte berücksichtigen. Zur Vermeidung schwerwiegender Fehler bedarf es kompetenten Rates: 

  • So stellen sich Fragen zunächst bei der Gründung eines Unternehmens.
  • Sie setzen sich fort bei der Führung des Unternehmens.
  • Schließlich muss zur Erhaltung des Betriebes die Unternehmensnachfolge geplant werden.

Der Notar kann schon aufgrund seiner Erfahrung bei der Beantwortung der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen eine verlässliche Hilfe sein.


Bei der Gründung von Unternehmen ergibt sich eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen.

Die erste Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist die nach der optimalen Rechtsform. Bei der Auswahl sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen. In rechtlicher Hinsicht fallen besonders Aspekte des Gesellschaftsrechts, des Handelsbilanzrechts und des Steuerrechts ins Gewicht.

Von besonderer Bedeutung für die Wahl der Rechtsform ist auch die Haftungsfrage. Der oder die Existenzgründer müssen überlegen, ob sie eine unbegrenzte Haftung eingehen wollen oder ob die Haftung für alle oder für einige von ihnen beschränkt werden soll. Alle wesentlichen Rechtsprobleme wird der Notar im Beratungsgespräch mit dem Existenzgründer umfassend klären.

Ist die richtige Rechtsform einmal gefunden, so stellt sich für den Existenzgründer die weitere Frage, welchen Namen (im Juristendeutsch: Firma) sein Unternehmen tragen soll und wie die Eintragung in das Handelsregister erfolgt. Auch bei diesem Thema steht Ihnen der Notar als kompetenter Berater zur Seite.

Das Gesetz ermöglicht den Gründern die Auswahl zwischen verschiedenen Rechtsformen.

Je nach Rechtsform gelten unterschiedliche Voraussetzungen für Gründung, Organisation und Geschäftsführung des Unternehmens. Sofern die Gründung nur durch eine Person erfolgen soll, wird vor allem die Rechtsform des Einzelkaufmanns oder die Rechtsform der GmbH gewählt.

Für die Unternehmensgründung durch mehrere Personen können mit Ausnahme des Einzelkaufmanns alle Rechtsformen gewählt werden. Auch steuerlich können sich aus der Wahl der Rechtsform wesentliche Unterschiede ergeben. Wegen der mit der Unternehmensgründung verbundenen rechtlichen und steuerlichen Folgen ist eine eingehende Beratung erforderlich.

Für qualifizierte und unparteiische Rechtsberatung steht der Notar als Ansprechpartner zur Verfügung.

Ist die Frage nach der optimalen Rechtsform geklärt, kann man sich den Voraussetzungen für die Gründung widmen.


Eingetragener (Einzel-) Kaufmann (e.K.)

Der Betrieb eines Unternehmens als Einzelkaufmann erfordert lediglich die Eintragung in das Handelsregister als "eingetragener Kaufmann". Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt über den Notar.

 

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages von mindestens zwei Gesellschaftern. Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein. Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages existieren keine Formvorschriften. Es empfiehlt sich allerdings, einen schriftlichen oder sogar notariell beurkundeten Vertrag zu schließen. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.

Die OHG ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Der Notar kann die Anmeldung entwerfen und beglaubigt die Unterschriften der Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag muss nicht eingereicht werden.

 

Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG entsteht durch Gesellschaftsvertrag von mindestens zwei Gesellschaftern. Mindestens ein Gesellschafter haftet unbeschränkt (Komplementär), die Haftung mindestens eines anderen Gesellschafters ist auf dessen Einlage beschränkt (Kommanditist). Gesellschafter einer KG können natürliche und juristische Personen sein, z. B. bei der GmbH & Co. KG. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Ein Kommanditist leistet eine im Vertrag festgelegte Einlage. Zudem müssen die beschränkte Haftung jedes Kommanditisten und die Höhe dieser Haftung durch Festsetzung eines bestimmten Betrages im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein, für den sich wiederum die Schriftform oder aber die notarielle Beurkundung anbietet.

Die KG ist durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Für die Haftungsbeschränkung der Kommanditisten ist entscheidend, dass die Höhe ihrer persönlichen Haftung (Haftsumme) im Handelsregister eingetragen ist. Der Notar kann die Anmeldung entwerfen und beglaubigt die Unterschriften der Gesellschafter.

 

Aktiengesellschaft (AG)

Für die erfolgreiche Gründung einer AG bedarf es der Feststellung des Gesellschaftsvertrages (Satzung), Aufbringung des Grundkapitals (50.000 €), Bestellung der Organe (Vorstand, Aufsichtsrat), der Einzahlung eines Teils des Kapitals, der Erstattung des Gründungsberichts und der Gründungsprüfung. Sind diese Schritte erfolgt, so kann die Anmeldung zum Handelsregister erfolgen.

Der Notar kann Sie bei allen für die Gründung erforderlichen Schritten beraten.  

 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Für den GmbH-Vertrag (Satzung) sowie das Protokoll über die Errichtung der Gesellschaft ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Der Mindestumfang an Regelungen, die jedenfalls im Gesellschaftsvertrag enthalten sein müssen, ist ebenfalls gesetzlich bestimmt.

So sind die Firma (Name des Unternehmens) und Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, der Betrag des Stammkapitals, sowie die Beträge der von jedem Gesellschafter zu leistenden Einlagen (Stammeinlage) in der Satzung festzuhalten. Alleine diese Pflichtangaben zeichnen jedoch keinen guten GmbH-Vertrag aus. Es gibt darüber hinaus viele regelungswürdige Punkte, an die man als rechtlicher Laie bei der Gründung naturgemäß nicht denkt, wie etwa Verfügungen über Geschäftsanteile, Vererbung von Geschäftsanteilen, Aufstellung des Jahresabschlusses, Gewinnverteilung, Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausscheiden und Auseinandersetzung sowie Wettbewerbsklauseln.

Der Notar hat diese Punkte als kompetenter und in diesem Bereich besonders versierter Jurist im Blick und entwirft gerne einen auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Vertragstext. Da die Beurkundung des Vertrages ohnehin erfolgen muss, fallen für die individuelle Beratung keine zusätzlichen Gebühren an.

Eine GmbH wird nicht durch die Gesellschafter, sondern durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Diese können bei der Gründung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt werden.

Die GmbH muss zum Handelsregister angemeldet werden und entsteht erst mit Eintragung im Register.

Die Eintragung in das Handelsregister ist durch den bzw. die Geschäftsführer bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht anzumelden. Hierfür wird die meist durch einen Notar entworfene Handelsregisteranmeldung notariell beglaubigt und durch den Notar elektronisch an das Handelsregister übermittelt.

Die Geschäftsführer müssen in der Anmeldung u.a. versichern, dass das vereinbarte Stammkapital ganz oder teilweise eingezahlt wurde. Ein Nachweis hierüber ist zwar nicht zwingend erforderlich, kann aber ggf. vom Gericht angefordert werden, so dass sich die Einreichung eines Einzahlungsbeleges empfiehlt. Ebenso ist eine Liste der Gesellschafter zu erstellen und beim Handelsregister einzureichen. Auch hierbei kann Sie Ihr Notar beraten.

 

GmbH & Co. KG

Hinsichtlich der Gründung einer GmbH & Co. KG ergibt sich gegenüber der Gründung einer KG nur die Besonderheit, dass die beteiligte GmbH zuvor gegründet sein muss, wobei darauf zu achten ist, dass die Beteiligung an der künftigen GmbH & Co. KG von deren Satzung gedeckt ist. Bei der Gründung der GmbH & Co. KG wird die GmbH vom Geschäftsführer bzw. von den Geschäftsführern vertreten.

 

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